Start>Allgemeine Geschäftsbedingungen
  AGB (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle zwischen dem Fotografen, Engel Photos, Patrick Engel, Großheidstr. 142, 52080 Aachen, Mobil: +49 172 / 86 87 688 E-Mail: kontakt@engelfotografie.eu und Ihnen als Kunden des Fotografen geschlossenen Verträge. Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind. (2) Alle zwischen Ihnen und dem Fotografen im Zusammenhang mit der Beauftragung getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus der jeweiligen Auftragsbestätigung des Fotografen sowie ergänzend aus diesen AGB. (3) Maßgebend ist die jeweils bei Beauftragung gültige Fassung der AGB. (4) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptiert der Fotograf nicht. Dies gilt auch, wenn der Fotograf der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. (1) Die Präsentation und Bewerbung von Angeboten auf den Webseiten des Fotografen stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss einer Beauftragung dar. (2) Bei Beauftragung wird eine Anzahlung / Buchungsgebühr i.H.v. 20% des vereinbarten Honorars fällig. Die Anzahlung muss innerhalb von 5 Werktagen ab Rechnungszugang eingegangen sein. (1) Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Fotografen. (2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Fotos/Filmaufnahmen stets dem künstlerischen Gestaltungsspiel- raum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie/Filmaufnahme sind daher ausgeschlossen. (3) Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des entstandenen Bild-/Filmmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen, verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe an den Kunden erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. (1) Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Foto-/Filmaufnahmen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. (2) Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von dem Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. (3) Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt folgendes: Der Kunde erwirbt an den Bildern ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung für den vereinbarungsmäßigen Gebrauch. Eine kommerzielle und/oder öffentliche Nutzung sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Eigentumsrechte oder das Recht zur Bearbeitung werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über. Der Kunde muss bei jedweder Veröffentlichung den Namen des Fotografen nennen). Unabhängig davon wird bei nicht genehmigter Nutzung von Bild- und Filmmaterial auf Grundlage der jeweils aktuellen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) ein Aufschlag in Abhängigkeit vom Umfang der Verstöße in Form einer Lizenzanalogie fällig. (1) Für die Herstellung der Foto-/Filmaufnahmen gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). (2) Geht die in der Beauftragung vereinbarte Anzahlung oder der entsprechende Zahlungsnachweis nicht fristgemäß ein, ist der Fotograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. (3) Das vereinbarte Honorar des Fotografen ist nach Verrechnung der auf Basis der Beauftragung zu leistenden Anzahlung zum Aufnahmetermin, jedoch spätestens 7 Tage danach in bar oder per Überweisung auf das Konto des Fotografen fällig. (4) Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Fotos, Filme, Medien und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotobuch, Prints etc.) Eigentum des Fotografen. (5) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. (6) Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. (7) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Fotografen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Fotografen auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. (8) Storniert der Kunde den vereinbarten Fototermin oder Filmtermin oder nimmt den vereinbarten Termin nicht wahr, so sind bei einer Stornierung und Nichtwahrnehmung bis 7 Tage vor dem Foto-/Filmtermin 20 % des vereinbarten Gesamthonorars - bis 48 Stunden vor dem Foto-/Filmtermin 35 % und bis 24 Stunden vor dem Foto-/Filmtermin 50 % des vereinbarten Gesamthonorars als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen. Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem Foto-/Filmtermin wird das vereinbarte Gesamthonorar fällig. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass dem Fotografen aufgrund der Stornierung ein geringerer Schaden entstanden ist. (9) Nach § 640 BGB ist das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme dabei nicht verweigert werden. Der Kunde muss die Leistung des Fotografen bis spätestens 7 Tage nach Auslieferung abnehmen oder aber die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern.  Der Fotograf weist vorsorglich darauf hin, dass seine Leistung als abgenommen gilt (Abnahmefiktion), wenn der Kunde innerhalb der oben genannten Frist keinerlei Erklärung abgeben hat. (1) Kann der Fototermin aufgrund eines unvorhersehbaren Grundes nicht, wie vorgesehen, durchgeführt werden, verzichten die Vertragsparteien auf die Umsetzung des Vertrages. Dieser wird vielmehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorgaben rückabgewickelt. Weitergehende Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Fotografenvertrages sind ausgeschlossen. (2) Unvorhersehbare Gründe sind insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle, wobei jeweils eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, Trauer- oder schwere Krankheitsfälle eines nahen Angehörigen einer Vertragspartei sowie vergleichbare Fälle, die für eine Vertragspartei eine Veranstaltungsteilnahme persönlich unzumutbar machen, wobei das Interesse der jeweils anderen Vertragspartei an der Durchführung des Vertrages nicht überwiegen darf. (3) Liegt ein unvorhersehbarer Grund seitens des Fotografen vor, bemüht sich dieser im Rahmen des Zumutbaren um einen geeigneten Ersatzfotografen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Sollte ein geeigneter Ersatzfotograf nicht verfügbar sein, erhält der Kunde die bis dahin an den Fotografen geleistete Anzahlung anteilig unter Berücksichtigung der bis dahin durch den Fotografen erbrachten Teilleistungen zurück. Die Parteien sind sich einig, dass die Leistungen des Fotografen im Vorfeld des Aufnahmetermins, insbesondere Vorbesprechungen mit dem Kunden und/oder Dritten, Besichtigung der Location, Einholung etwaiger Genehmigungen etc. mit 20 % des geschuldeten Honorars zu bewerten sind.  Dem Kunden bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass die Teilleistungen des Fotografen niedriger zu bewerten sind. (1) Der Fotograf haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (2) In sonstigen Fällen haftet der Fotograf – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des durch die Beauftragung entstandenen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Fotografen vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen. Der Fotograf haftet insbesondere nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Foto- und Filmdateien. (3) Die Haftung des Fotografen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungs- beschränkungen und –ausschlüssen unberührt. (1) Der Kunde versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Sollte der Fotograf von Dritten insoweit in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde den Fotografen von etwaigen Ansprüchen Dritter sowie den durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten frei. (2) Der Kunde informiert seine Mitarbeiter, Kunden und sonstigen Beteiligten darüber, daß nur der Fotograf den Auftrag fotografisch/filmisch begleitet, und dass Fotos/Filmaufnahmen gemacht werden. (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Wenn der Kunde Unternehmer ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz Aachen. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.  
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